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   OVG Niedersachsen, 11.02.2019 - 12 ME 219/18   

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OVG Niedersachsen, 11.02.2019 - 12 ME 219/18 (https://dejure.org/2019,2628)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.02.2019 - 12 ME 219/18 (https://dejure.org/2019,2628)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Februar 2019 - 12 ME 219/18 (https://dejure.org/2019,2628)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 13 Abs 1 S 4 BImSchV 9; § 20 Abs 1a S 1 BImSchV 9; § 20 Abs 1b S 1 BImSchV 9
    Behördengutachter; Bewertung; behördenexterner Sachverständiger; Umweltauswirkungen; Umweltverträglichkeitsprüfung; Verwaltungshelfer; Wirkungsprognose

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 642
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Niedersachsen, 26.01.2018 - 12 ME 242/17

    Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.02.2019 - 12 ME 219/18
    Der Antragsgegner genehmigte der "Muttergesellschaft" der Beigeladenen durch Bescheid vom 9. Dezember 2016 (Bl. 23 ff. Bd. I GA zu 12 ME 242/17) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen mit einer Gesamtbauhöhe von jeweils 196 m. Gegen diese Genehmigung erhob der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des § 3 UmwRG, am 9. Januar 2017 Widerspruch (Bl. 1 der Beiakte - BA - 1).

    Der Genehmigungsbescheid vom 9. Dezember 2016 enthielt unter III. 7.8 (Bl. 31 [Rückseite] Bd. I GA zu 12 ME 242/17) unter anderem eine naturschutzrechtliche Bedingung, die auf den Widerspruch der Beigeladenen mit dem (Widerspruchs- und) Abhilfebescheid des Antragsgegners vom 11. Juli 2017 (Bl. 363 f. Bd. II GA zu 12 ME 242/17) geändert wurde.

    Er enthielt darüber hinaus unter III. 7.18 die Bestimmung, dass die Kompensationsverpflichtung für die Eingriffe in das Schutzgut "Landschaftsbild" über eine Ersatzzahlung nach § 15 Abs. 6 BNatSchG erbracht werde, sowie unter III. 7.19 den Vorbehalt der Festsetzung dieser Ersatzzahlung in einem gesonderten Bescheid (Bl. 32 Bd. I GA zu 12 ME 242/17).

    Diesen gesonderten Bescheid erließ der Antragsgegner unter dem 22. August 2017 (Bl. 441 f. Bd. II GA zu 12 ME 242/17) gegenüber der Beigeladenen.

    Denn der beschließende Senat verneinte das Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtung der inzwischen durch den Abhilfe- sowie den Festsetzungsbescheid modifizierten Genehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung und dementsprechend auch das Rechtschutzbedürfnis für die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen den Sofortvollzug dieser erledigten Ursprungsgenehmigung (Nds. OVG, Beschl. v. 26.1.2018 - 12 ME 242/17 -, RdL 2018, 127 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 30).

    Bereits in der Eingangsverfügung des Senatsvorsitzenden im Beschwerdeverfahren 12 ME 242/17 war nämlich der Hinweis enthalten gewesen, es sei aufgefallen, dass die "Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen" nach den §§ 11, 12 UVPG a. F. (richtig sei aber wohl: § 20 Abs. 1a und 1b der 9. BImSchV) extern an den TÜV Nord Umweltschutz vergeben worden sei und man dessen Ausführungen nahezu vollständig in den Genehmigungsbescheid übernommen habe.

    (c) Der Antrag sei nicht wegen einer entgegenstehenden Bindungswirkung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2018 - 12 ME 242/17 - unzulässig, da dieser keine Sach-, sondern eine Prozessentscheidung sei.

    (b) Inhaltlich habe die Kammer weiterhin [teilweise] ernstliche Zweifel an der "Schlüssigkeit" der angegriffenen behördlichen Genehmigungsentscheidung und nehme insoweit Bezug auf ihren Beschluss vom 21. November 2017 - 2 B 601/17 - (Bl. 665 ff. Bd. I GA zu 12 ME 242/17) im vorausgegangenen Eilverfahren.

    Die Anlagen 2 bis 4 sollten etwa halbkreisförmig in einem nach Nord-West zeigenden "Bogen" errichtet werden (vgl. Bl. 84 Bd. I GA zu 12 ME 242/17).

    Das hat aber natürlich Grenzen, wenn es um die Basisdaten geht, da müssen wir übernehmen, was vorhanden ist." In einer nachträglichen Stellungnahme vom 2. Januar 2018 (Bl. 921 Bd. IV GA zu 12 ME 242/17) führte der Antragsgegner zu seinem damaligen Vorgehen unter anderem aus, die Erstellung einer "Zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 UVPG" [a. F.] sei "sehr umfangreich und im laufenden Geschäftsbetrieb personell und qualitativ nicht leistbar".

    Dies habe er mit Schriftsatz vom 4. Januar 2018 in dem vorangegangenen Eilverfahren (Bl. 920 f. Bd. IV GA zu 12 ME 242/17) plausibel dargelegt.

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2018 - 12 LB 118/16

    Alternativenprüfung; artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.02.2019 - 12 ME 219/18
    Vielmehr dürften diejenigen Maßstäbe anzulegen sein, die für die gerichtliche Überprüfung artenschutzrechtlicher Entscheidungen einer Genehmigungsbehörde entwickelt worden sind (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, juris, Rnrn. 211 f.).

    - Zeiträume ermitteln, in denen ein Betrieb auch der Windenergieanlagen 2 bis 4 eindeutig mit keinem signifikanten Tötungsrisiko für Fledermäuse verbunden wäre, so dürften diese Zeiträume dann von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers auszunehmen sein (vgl. auch: Nds. OVG, Urt. v. 25.10.2018 - 12 LB 118/16 -, juris, Rnrn. 199, 206 und 215).

  • BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12

    Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.02.2019 - 12 ME 219/18
    d) Wenn das Verwaltungsgericht in einem Verfahren nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 VwGO nochmals die Erfolgsaussichten der Klage zur Hauptsache einzuschätzen haben sollte, dürfte der Maßstab, anhand dessen die Berechtigung von Einwänden zu prüfen ist, die gegen die Bewältigung von artenschutzrechtlichen Problematiken durch den Antragsgegner erhoben werden, nicht dem § 3a Satz 4 UVPG (a. F.) zu entnehmen sein (vgl. insoweit auch: BVerwG, Urt. v. 28.11.2017 - BVerwG 7 A 17.12 -, NVwZ 2018, Beilage Nr. 1, S. 29 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 32 f.).
  • BVerwG, 21.06.2016 - 9 B 65.15

    Planfeststellungsbeschluss; Umweltverträglichkeitsprüfung; allgemeinverständliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.02.2019 - 12 ME 219/18
    Im Hauptsacheverfahren müsste das Verwaltungsgericht hierzu von Amts wegen unter Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten, insbesondere der vorliegenden Akten und Planunterlagen, aber auch sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände, untersuchen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass namentlich die vom Antragsteller beanstandeten artenschutzrechtlichen Wirkungsprognosen und Wertungen, und damit die Genehmigungsentscheidung selbst, ohne den Verfahrensfehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung anders ausgefallen wären; ließe sich diese konkrete Möglichkeit nicht ausschließen, griffe die Kausalitätsvermutung nach § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG zu Lasten des Antragsgegners ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.6.2016 - BVerwG 9 B 65.15 -, NVwZ 2016, 1257 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 5 und 21 f.; OVG Rh.-Pf., a. a. O., juris, Rn. 13).
  • BVerwG, 28.09.2016 - 7 C 1.15

    Umweltverbandsklage; Präklusion; immissionsschutzrechtliches

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.02.2019 - 12 ME 219/18
    Denn die 9. BImSchV a. F. enthielt abschließende Regelungen über die in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung, sodass ein ergänzender Rückgriff auf die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ausschied (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.9.2016 - BVerwG 7 C 1.15 -, NVwZ-RR 2017, 229 ff. [230, Rn. 14, m. w. N.]).
  • OVG Niedersachsen, 28.05.2018 - 12 ME 25/18

    Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.02.2019 - 12 ME 219/18
    Auf die Bekanntgabe eines solchen Ergänzungsbescheides dürften dieselben Regeln anzuwenden sein wie auf diejenige des Genehmigungsbescheides in seiner Ursprungsfassung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.5.2018 - 12 ME 25/18 -, RdL 2018, 275 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 31).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.07.2017 - 8 B 10987/17

    Verfahrensfehler nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz - Windenergie und Artenschutz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.02.2019 - 12 ME 219/18
    Das wäre nämlich nur dann der Fall, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hinreichend sicher festgestellt werden könnte, dass der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 25.7.2017 - 8 B 10987/17 -, NuR 2018, 45 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 14).
  • BVerwG, 18.03.2009 - 9 A 31.07

    Planfeststellungsbeschluss; Änderungsbeschluss; Einbeziehung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.02.2019 - 12 ME 219/18
    Auf die vorliegende verfahrensrechtliche Situation sei jedoch wegen gleicher Interessenlage die zu Planfeststellungsbeschlüssen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u. a. Urt. v. 18.3.2009 - BVerwG 9 A 31.07 -, juris [Rnrn.
  • OVG Niedersachsen, 15.09.2020 - 12 ME 29/20

    Biotopschutz; Brandschutz; Brandschutz, besondere Anforderungen an;

    Im Übrigen gilt für die Einbeziehung der am 27. November 2019 verfügten Änderung des Bescheides keine einmonatige Widerspruchsfrist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.2.2019 - 12 ME 219/18 -, ZUR 2019, 429 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 10 und 39) und könnte daher der Antragsteller die Einbeziehung der Änderung vom 27. November 2019 in seinen Widerspruch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens jederzeit nachholen.
  • OVG Niedersachsen, 11.03.2019 - 12 ME 105/18

    Antragsbefugnis; Einwirkungsbereich; gemeinsame Anlage; Interimsverfahren;

    Denn diese Fristen waren in der gegebenen Konstellation nicht einzuhalten (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.2.2019 - 12 ME 219/18 -, juris, Rnrn. 10 und 39).

    Auch nimmt die Beigeladene nicht in den Blick, dass eine Verwerfung der Beschwerde keine Klärung des Streits um den Sofortvollzug der Genehmigungen bewirken würde, weil die Antragstellerin dann erneut einen geänderten Eilantrag bei der Vorinstanz anbringen könnte (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.2.2019 - 12 ME 219/18 -, juris, Rnrn. 11 und 40).

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2019 - 12 MS 34/19

    Abfallbehandlungsanlage; Abfalllagerhalle; Betriebsplanzulassung; Brandschutz;

    c) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bereits die - damit zu bejahende - mangelnde Nachvollziehbarkeit einer erforderlichen Vorprüfung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des zulässigen Rechtsbehelfs eines Drittbetroffenen rechtfertigt, und zwar unabhängig davon, ob ein solcher Mangel im weiteren Verfahrenslauf geheilt werden kann (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 31.5.2018 - 12 ME 64/18 -, juris, Rn. 23, m. w. N, sowie v. 11.2.2019 - 12 ME 219/18 - juris).
  • VG München, 12.06.2020 - M 28 K 18.3517

    Immissionsschutzrecht, Nachbarklage, Drittschutz, Änderungsgenehmigung für die

    Der Beklagte hat die Vorprüfung daraufhin selbständig durch seine eigenen Mitarbeiter vorgenommen, sich also weder allein ohne sachkundige eigene Überprüfung nur auf die Richtigkeit der Angaben des beigeladenen Vorhabenträgers verlassen, noch seine Kontrollaufgabe zu Unrecht auf externe Dritte delegiert (vgl. dazu für eine UVP: NdsOVG, B v. 11.2.2019 - 12 ME 219/18 -, juris Rn. 52 ff.).
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